Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von
08:00 Uhr - 11:45 Uhr
13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Vor Feiertagen schliesst die Gemeindeverwaltung jeweils eine Stunde früher.
Das Regionale Zivilstandamt Wolhusen ist für die Gemeinden Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Werthenstein und Wolhusen zuständig.
Leiterin Regionales Zivilstandsamt
Nadja Bühler-Bättig
Stv. Leiterin Regionales Zivilstandsamt
Melanie Bucher
Fachbearbeiterin
Ivana Marti
Fachbearbeiterin
Esther Kost-Blum
Ab 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Neue eingetragene Partnerschaften können ab diesem Moment nicht mehr begründet werden. Die Eintragung einer Partnerschaft ist ab diesem Datum nicht mehr möglich. Weitere Erläuterungen zum Eheschliessungsverfahren erhalten Sie hier: Eheschliessungsverfahren.
Im Kanton Luzern ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, für das Adoptionsverfahren sowie Entscheide und Auskünfte betreffend Adoptionen zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Abteilung Gemeinden.
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
Abteilung Gemeinden
Bundesplatz 14
6002 Luzern
041 228 64 83
Abteilung Gemeinden/Adoption
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, kann der Vater sein Kind vor oder nach der Geburt auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine Vaterschaft vermutet wird.
Zuständigkeit
Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung bei jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen. In allen anderen Fällen (d.h. wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanerkennung zuständig.
Merkblatt Kindesanerkennung in der Schweiz
Gemeinsame Elterliche Sorge
Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern in direktem Anschluss an die Anerkennung auf dem Zivilstandsamt oder durch behördlichen Entscheid durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels Erklärung setzt voraus, dass die Eltern
und
Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften
Im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sind die Zivilstandsbehörden verpflichtet, die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von den Eltern entgegen zu nehmen.
Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet. Die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften kann gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt abgeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge noch keine Einigung bezüglich der Anrechnung der Erziehungsgutschriften, so können die Eltern dies auf dem entsprechenden Formular vermerken. Sie haben anschliessend innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzschutzbehörde die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen.
Merkblatt Erziehungsgutschriften
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ihres Wohnortes.
Anerkennungen werden nur nach vorgängiger Terminvereinbarung durchgeführt.
Die Gebühren für die Anerkennung sowie für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Zu den Hauptaufgaben des Zivilstandsamtes gehören:
Dokumente und Registerauszüge können nur für sich selbst bestellt werden. Für andere Personen wird eine schriftliche Vollmacht benötigt. Telefonische Auskünfte über Personendaten werden nicht erteilt.
Geburts-, Anerkennungs-, Ehe-, Partnerschafts- und Todesurkunden sind beim Zivilstandsamt des Ereignisortes anzufordern. Auszüge aus dem Familienregister sind hingegen bei dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt zu bestellen.
Bei schriftlichen Bestellungen benötigen wir folgende Angaben:
Die Dokumente können auch via Onlineschalter bestellt werden.
Die schweizerischen Formulare werden dreisprachig (deutsch, französisch und italienisch) ausgestellt. Die internationalen Formulare weisen einen mehrsprachigen Vordruck auf (deutsch, französisch, italienisch, englisch und spanisch).
Die Gebühren für den Bezug von Dokumenten richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV
Familienbüchlein
Am 1. Januar 2005 wurde das Familienbüchlein durch den Familienausweis (mit roter Hülle) ersetzt.
Zivilstandsereignisse können jederzeit und kostenlos beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes im Familienbüchlein nachgeführt werden. Bei Verlust des Familienbüchleins kann kein neues ausgestellt werden. Es kann jedoch beim Zivilstandsamt des Heimatortes jederzeit gegen Gebühr ein Familienausweis bestellt werden.
Auskunft über die Geburtszeit
Möchten Sie Ihre Geburtszeit wissen, so fragen Sie bitte beim Zivilstandsamt Ihres Geburtsortes nach. Sind Sie im Zivilstandskreis Wolhusen geboren, teilen wir Ihnen die genaue Geburtszeit gerne mittels zivilstandsamtlicher Bestätigung mit.
Aus Datenschutzgründen können wir keine telefonischen Auskünfte erteilen. Informationen über die Geburtszeit werden nur an die betreffende Person persönlich abgegeben.
Die Gebühren für die Bekanntgabe der Geburtszeit belaufen sich auf CHF 12.00 (inkl. Port und Versand).
Apostille / Überbeglaubigung
Falls Sie Ihr Dokument für eine ausländische Behörde benötigen ist es möglich, dass diese, zusätzlich zur Unterschriftenbeglaubigung, eine Überbeglaubigung oder eine Apostille durch die Staatskanzlei verlangt. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift der Person, welche die Urkunde ausstellt sowie eine Bestätigung der Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat. Weiter wird die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Die Apostille ist eine besondere Art der Überbeglaubigung. Sie garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularischen Vertretung akzeptiert wird. Apostillen sind nur in den Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
Für alle anderen Länder gilt, dass die Überbeglaubigung (ohne Apostille) der Staatskanzlei durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden muss.
Apostillen wie auch Überbeglaubigungen ohne Apostille sind bei der Staatskanzlei Luzern einzuholen und kosten CHF 32.00. Es besteht die Möglichkeit, die Dokumente einzusenden oder der Staatskanzlei persönlich vorbeizubringen. Auf Wunsch und gegen Gebühr von CHF 15.00 erledigen wir das gerne für Sie.
Staatskanzlei Luzern
Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
041 228 51 11
Staatskanzlei
Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung können ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister seit dem 01.01.2022 rasch und unbürokratisch ändern. Die Erklärung über die Änderung des Geschlechts (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.
Die Erklärung kann von jeder Person abgegeben werden, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören. Die erklärende Person muss urteilsfähig sein. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person unter 16 Jahre alt ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
Die Erklärung über die Änderung des Geschlechts und über die damit allfällig verbundene Änderung von Vornamen kann vor jeder Zivilstandsbeamtin/jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland vor der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
Es kann nur das männliche oder das weibliche Geschlecht im Personenstandsregister eingetragen werden. Die allfällige Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts sind Gegenstand eines Berichts, den der Bund zurzeit erarbeitet.
Erklärungen über die Änderung des Geschlechts (und des Vornamens) werden nur nach vorgängiger Terminvereinbarung durchgeführt. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Die Gebühren für die Erklärung über die Änderung des Geschlechts (und des Vornamens) richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Zivilstandsregister sind öffentliche Register, aber im Unterschied zum Grundbuch und zum Handelsregister der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Für die Einsichtnahme in die Register ist eine kostenpflichtige Bewilligung notwendig.
Allgemeines
1876 wurde in der Schweiz das Zivilstandsregister eingeführt. Davor wurden von der Kirche die so genannten Pfarrbücher geführt. Beim Regionalen Zivilstandsamt Wolhusen können die Daten ab 1876 erforscht werden. Daten vor 1876 können beim Staatsarchiv in Luzern erforscht werden.
Staatsarchiv/Familienforschung
Registersystem
Datenschutz
Personenstandsdaten sind besonders geschützt. Das Zivilstandsamt darf an Forschende keine Auskünfte über lebende Personen erteilen. Benötigen Sie Daten über lebende Familienangehörige, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit den betroffenen Personen in Verbindung zu setzen.
Form der Auskunftserteilung
Sofern die Auskunftsberechtigung festgestellt wird, kann das Zivilstandsamt gegen Gebühr die gewünschten Auskünfte gestützt auf die Registereintragungen geben. Folgende Formen der Auskunft sind möglich:
Auszug aus dem Zivilstandsregister
Einsichtnahme in die Zivilstandsregister
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
Abteilung Gemeinden
Bundesplatz 14
6002 Luzern
041 228 64 83
Abteilung Gemeinden/Familienforschung
Vorgehen für die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister:
Gebühren für die Einsichtnahme beim Regionalen Zivilstandsamt Wolhusen:
- Grundgebühren für die Einsichtnahme | Fr. 30.00 |
- Je nach zusätzlichem Zeitaufwand pro halbe Stunde | Fr. 75.00 |
Wichtige Hinweise
Hilfreiche Adressen
Für ordentliche Namensänderungen ist im Kanton Luzern ist die Abteilung Gemeinden zuständig. Bei Fragen betreffend Namensänderungen bitten wir Sie, direkt mit der Abteilung Gemeinden Kontakt auf zu nehmen:
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
Abteilung Gemeinden
Bundesplatz 14
6002 Luzern
041 228 64 83
Abteilung Gemeinden
Oft wird die Namensänderung mit der Namenserklärung verwechselt. Möchten Sie eine Namenserklärung machen, so erkundigen Sie sich unter der Rubrik „Namenserklärung“
In folgenden Fällen kann der Name mittels einer Erklärung auf dem Zivilstandsamt geändert werden:
Ledigname
Wer bei der Heirat oder Eintragung der Partnerschaft den Namen geändert hat, kann jederzeit erklären, dass er/sie wieder seinen Ledignamen führen will, wenn:
Name des Kindes unverheirateter Eltern
Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit Beginn der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
In allen anderen Fällen ist bei der Abteilung Gemeinden des Kantons Luzern ein Gesuch um Namensänderung einzureichen.
Eine Namenserklärung kann, unabhängig von Wohn- und vom Heimatort, bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland bei jeder Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
Namenserklärungen werden nur nach vorgängiger Terminvereinbarung durchgeführt.
Die Gebühren für die Namenserklärungen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Für Scheidungen und Auflösungen von Partnerschaften ist das Bezirksgericht am Wohnort der Ehefrau/des Ehemannes resp. der Partnerin/des Partners zuständig.
Bezirksgericht Willisau
Menzbergstrasse 16
6130 Willisau
Tel. 041 228 34 34
Ab 1. Juli 2022 kann die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.
Für die Umwandlung müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
Form der Umwandlung
Die Umwandlung kann in einem feierlichen Rahmen einer Zeremonie oder in einem nicht feierlichen Rahmen stattfinden:
Feierliche Umwandlung
Die Umwandlung findet nach vorgängiger Terminvereinbarung im Rahmen einer Zeremonie in einem unserer Traulokale statt. Bei dieser Zeremonie müssen zwei volljährige und urteilsfähige Zeugen anwesend sein. Weiter können Sie auch Gäste an die Zeremonie mitbringen.
Für die Umwandlung in Form einer Zeremonie fallen zusätzliche Gebühren an.
Nicht feierliche Umwandlung
Die Umwandlung findet nach vorgängiger Terminvereinbarung im Beisein beider PartnerInnen, ohne Gäste und ohne Zeugen, am Schalters des Zivilstandsamtes Wolhusen statt.
Die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in die Ehe wird nur nach vorgängiger Terminvereinbarung durchgeführt.
Die Gebühren für für die Umwandlung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Sie möchten sich in der Schweiz einbürgern lassen und haben von Ihrer Wohnsitzgemeinde das Gesuchsformular erhalten? Dann müssen Sie mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Zivilstandsamt zwecks Aufnahme im Schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) Kontakt aufnehmen.
Das Zivilstandsamt prüft, ob Ihre Daten bereits im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst sind.
Sind Ihre Daten nicht im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst, so berät das Zivilstandsamt Sie über für die Aufnahme beizubringenden ausländischen Dokumente.
Sobald alle benötigten Dokumente eingereicht wurden, wird das Zivilstandsamt die Aktenprüfung durchführen. Ist diese positiv abgeschlossen, so werden Sie aufgefordert, einen Termin zu vereinbaren damit die Bestätigung der erfassten Personendaten unterzeichnet werden kann. Anschliessend kann das für das Einbürgerungsgesuch benötigte Dokument ausgestellt werden.
Die Gebühren für die Vorregistrierung der Personendaten sowie für das benötigte Dokument richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Seit dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages nach Art. 360 ZGB im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Das Zivilstandsamt hat auf Antrag auch die Änderung oder die Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen.
Hinweis:
Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages nicht zwingend erforderlich.
Vorgehen und Voraussetzung
Grundsätzlich müssen Sie persönlich bei einem beliebigen Zivilstandsamt vorbeigehen um den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages eintragen zu lassen. Bitte vereinbaren Sie vorgängig mit uns einen Termin für die Eintragung des Hinterlegungsortes.
Um den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt zu registrieren, müssen Sie handlungsfähig sein und sich mit einem gültigen Pass oder einer gültigen ID ausweisen können. Die Gebühren betragen CHF 75.00 pro Vorsorgeauftrag.
Wenn Sie Ihren Vorsorgeauftrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichten lassen, so können Sie auch die Urkundsperson zur Anmeldung der Eintragung des Hinterlegungsortes des Vorsorgeauftrages sowie der Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung im Personenstandsregister bevollmächtigen. Aufgrund des höchst persönlichen Inhalts eines Vorsorgeauftrages hat dies mittels einer separaten Vollmacht zu erfolgen.
Was macht das Zivilstandsamt?
Was macht das Zivilstandsamt nicht?
Die Gebühren für die Eintragung vom Hinterlegungsort richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Luzern
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil