Regionale Musikschule
Wolhusen

Schulordnung

Regionale Musikschule Wolhusen

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Aufgabe und Ziel  

  2. Anmeldung 

  3. Unterrichtsfächer 

  4. Unterrichtsdauer  

  5. Unterrichtszeiten 

  6. Schulgelder                       

  7. Rabatte                 

  8. Anforderungen an die Musikschüler und Eltern 

  9. Austritt und Ausschluss aus der Regionalen Musikschule Wolhusen

  10. Organisation von Ensembleauftritten und Vortragsübungen  

  11. Unterrichtsdurchführung 

  12. Beschwerden        

  13. Inkrafttreten                     

                       

 

Gestützt auf Art. 5 des Reglements für die  Regionale Musikschule Wolhusen  (RMW) erlässt der Gemeinderat folgende Schulordnung für die Musikschule Wolhusen:

 

In der maskulinen Form der Personen ist sinngemäss auch die feminime  Form zu verstehen und umgekehrt.
 

1.      Aufgabe und Ziel

 

Die RMW vermittelt in Ergänzung zum Unterricht an der Volksschule eine vertiefte musikalische Ausbildung. Sie soll Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Gesang, Instrumentalmusik und musikalischer Grundschulung ausbilden, das gemeinsame Musikerlebnis fördern und damit zu einer verstärkten Persönlichkeitsentwicklung und sinnvollen Freizeitbeschäftigung beitragen. Im Besonderen  soll das gemeinsame Musizieren angeregt und in schuleigenen Ensembles und Chören gepflegt werden.

Ein weiteres Ziel ist die Nachwuchsförderung für Hausmusik, Laienensembles (Blasmusik,      Orchester, Chöre) und die Begabtenförderung (Musikstudium).

 

2.      Anmeldung

 

Die Anmeldung wird durch die Unterschrift zum Vertrag und gilt für das ganze Schuljahr. Die Musikschule geht aufgrund dieser Anmeldung ihrerseits einen Lehrauftrag mit einer Lehrperson ein und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Das Schulgeld ist deshalb auch im Falle einer Abmeldung zu bezahlen.

 

Über Aufnahmen während des Schuljahres entscheidet die Leitung der Musikschule.

 

3.      Unterrichtsfächer

 

Das Angebot der RMW umfasst musikalische Früherziehung und Elementarunterricht auf freiwilliger Basis. Im 2. und 3. Schuljahr sind 2 Jahre Grundschulausbildung als Vorbereitung des Instrumental- und Gesangsunterrichts obligatorisch. (Möglichkeiten: Grundschule mit Blockflöte, Xylophon oder mit Schwerpunkt Singen). Ab 4. Schuljahr kann der Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht besucht werden. Für Klavier und Saiteninstrumente ist bei guter Eignung ein Eintritt ab 2. Schuljahr möglich. Das zweijährige Grundschulobligatorium muss aber in jedem Fall   besucht werden.

Für Erwachsene steht der Instrumental- und Gesangsunterricht zur Auswahl.

Das Fächerangebot wird von Musikschulleitung und Musikschulkommission erarbeitet und erscheint jeweils im  Schulangebot und Anmeldeformular.

 

4.      Unterrichtsdauer

 

Die Unterrichtslektion dauert in der Regel 30 oder 40 Minuten im Einzelunterricht.   oder anderen Unterrichtsformen . In der musikalischen Früherziehung und Grundschule dauert eine Lektion je nach Anzahl Schüler  30 bis 50 Minuten. Diese Zeiten verstehen sich inklusive Schüler- und Gruppenwechsel. Die Unterrichtsdauer von Grosssensembles (wie Jungmusik) beträgt 60 bis 90 Minuten.

 

5.      Unterrichtszeiten

 

Das Schuljahr ist mit jenem der Gemeindeschulen identisch.

(1. Schulwoche =  Stundenplaneinteilung).

 

Jeder Schüler  hat grundsätzlich  Anrecht auf  36 Lektionen im Jahr.

An schulfreien Tagen der Volksschule (z. B. bei Lehrerweiterbildung) findet der Musikschulunterricht statt. Ausnahme: Früherziehung, Elementarunterricht und zum Teil Grundschule.

 

Zu beachten ist die Regelung bei schulfreien „Brücken“. (z.B. Auffahrt, Fronleichnam.) Sie wird jeweils mit dem Schulangebot/Anmeldeformular  veröffentlicht.

Der Unterricht wird an den Wochentagen Montag bis Samstagmittag inkl. Mittwochnachmittag erteilt.

 

6.      Schulgelder

 

Das für den Unterricht zu entrichtende Schulgeld ist pro Semester zu bezahlen. Die Rechnungsstellung besorgt die Gemeindekasse nach Meldung der Musikschulleitung.

 

Die Höhe des Schulgeldes wird durch den Gemeinderat auf Antrag der Musikschulkommission vor Beginn des Schuljahres festgesetzt.

 

Wer während des Semesters eintritt, erhält eine Prorata-Rechnung.

 

Lektionen, welche Musiklehrkräfte aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Militär) absagen müssen, werden in der Regel nicht zurückvergütet.

 

Bei vorzeitigem Austritt aus der Musikschule besteht kein Anrecht auf Erlass bzw. Rückzahlung des Schulgeldes. Davon ausgenommen sind Schüler, die aus wichtigen Gründen, z.B. wegen Wohnortswechsel oder auf ärztliche Anordnung hin austreten müssen.

 

 

7.      Rabatte

 

Die Gemeinde gewährt einen Familienrabatt. Dies gilt jedoch nur für das erste Instrument pro Kind und mit der Einschränkung, dass nur der Kombitarif gilt. Wird Einzelunterricht gewünscht, ist die Differenz zum Kombitarif zu bezahlen. Es sind nur jene Kinder für den Rabatt berechtigt, die durch Lehrpersonen der Regionalen Musikschule Wolhusen unterrichtet werden und Wohnsitz in den Gemeinden Wolhusen oder Werthenstein haben.

 

Für das 1. und 2. Kind ist der volle Betrag zu bezahlen. Für das 3. Kind reduziert er sich um 50%. Ab dem 4. Kind ist der Unterricht kostenlos.

 

In Härtefällen besteht die Möglichkeit, einen Beitrag aus dem Hans Kleeb-Fonds zu  beantragen. Das Beitragsgesuch muss schriftlich mit der Anmeldung für das kommende Schuljahr eingereicht werden.

 

8.      Anforderungen an die Musikschüler und Eltern

 

Die Eltern unterstützen ihr Kind täglich beim Üben und halten es zu pünktlichem Unterrichtsbesuch an. Zudem pflegen sie regelmässigen Kontakt mit der Musiklehrkraft. Sie sind zuständig für termingerechte Anmeldung und Zahlung des Schulgeldes.

 

Im Gesangs- und Instrumentalunterricht ist regelmässiges, konzentriertes Üben von täglich mindestens 20 Minuten notwendig.

 

Durch Schüler  verursachte Absenzen müssen im voraus bei der Lehrperson entschuldigt werden. Sie werden in der Regel nicht nachgeholt.

 

Es dürfen nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung der Musikschulleitung zwei Instrumente erlernt werden. In diesen Fällen wird eine besonders gute Qualifikation verlangt. Das zweite Instrument ist nicht rabatt-berechtigt.

 

Die Instrumente müssen grundsätzlich durch die Eltern angeschafft werden. Für Beschädigungen an Leih- und Lehrinstrumenten ist der Schüler  haftbar. Es wird erwartet, dass die Eltern einmal zu Beginn der Ausbildungszeit ihrer Kinder an der RMW die Informationsveranstaltung besuchen.  

 

9.      Austritt und Ausschluss aus der Regionalen Musikschule Wolhusen

 

 

Der ordnungsgemässe Austritt erfolgt auf Ende des Schuljahres.

 

Ein  Schüler  kann in folgenden Fällen auf Antrag der Lehrperson hin von der Musikschulleitung ausgeschlossen werden:

  • bei schlechtem Betragen

  • bei der dritten unentschuldigten Absenz innerhalb des gleichen Schuljahres

  • bei mangelhaftem Fleiss

  • bei mangelnder Eignung

 

10.  Organisation von Ensemble-Auftritten und Schülerkonzerten

 

Die Musikschule führt regelmässig  Schüler-, Ensemblekonzerte und andere Veranstaltungen durch.

 

11.  Unterrichtsdurchführung

 

Der Unterricht wird den kant. Richtlinien entsprechend organisiert.

 

Die Einteilung und Grösse der Gruppen sowie die Bewilligung von Einzelunterricht auf der Grundschulstufe ist Sache der  Musikschulleitung.

 

Die Lehrkraft  kann in Absprache mit der Schulleitung  auch im Verlaufe eines Kurses Gruppenumteilungen vornehmen, wenn sich in den Fortschritten der Schüler zu grosse Unterschiede ergeben.

 

Die Musiklehrkräfte sind berechtigt und dazu  aufgefordert, von Zeit zu Zeit 2 oder 3 Schüler  zum gemeinsamen Musizieren zusammen zu nehmen.

 

12.  Beschwerden

 

Gegen Anordnung der Schulleitung oder der Lehrkräfte kann bei der MSK Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der MSK ist der Gemeinderat.

 

13.  Inkrafttreten

 

Diese Schulordnung tritt auf den 1. September 2004 in Kraft.

 

Wolhusen,  1. Januar  2004

 

NAMENS DES GEMEINDERATES

 

Der Gemeindepräsident:    Willi Bucher    

Die Gemeindeschreiberin:   Doris Vonarburg